Die Satzung des Landkreistages Sachsen-Anhalt ist die rechtliche Grundlage für die Arbeit unseres Verbandes. In ihr werden die Strukturen sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder erörtert und verbindlich festgelegt. Darüber hinaus definiert sie die zentralen Aufgaben des Verbandes – von der Interessenvertretung der Landkreise bis hin zur Mitwirkung an politischen Entscheidungsprozessen.
Aufgaben
und Satzung
Satzung des Landkreistages Sachsen-Anhalt in der am 2. September 2021 beschlossenen Fassung
§1 Name und Sitz
§2 Ziele und Aufgaben
Der Landkreistag Sachsen-Anhalt e. V. unterstützt die Landkreise bei dem Aufbau und der Weiterentwicklung einer kommunalen Selbstverwaltung. Er hat
a) den Selbstverwaltungsgedanken zu pflegen und für die Wahrung der verfas-sungsmäßigen Rechte der kommunalen Selbstverwaltung einzutreten;
b) die gemeinsamen Anliegen und Belange der Landkreise wahrzunehmen;
c) die zuständigen Stellen bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und Erlassen, soweit sie die Interessen der Landkreise berühren, zu beraten;
d) den Meinungsaustausch mit und unter den Landkreisen zu pflegen und auf eine einheitliche Stellungnahme hinzuwirken;
e) Fragen der Organisation und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung zu behandeln;
f) die Kenntnis ihrer Verwaltungseinrichtungen unter den Landkreisen zu fördern;
g) die Kenntnis der Aufgaben, Einrichtungen und Probleme der Landkreise in der Öffentlichkeit zu verbreiten.
§3 Verhältnis zum Deutschen Landkreistag
Der Landkreistag Sachsen-Anhalt e. V. ist Mitglied im Deutschen Landkreistag.
§4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Landkreise im Lande Sachsen-Anhalt erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied die Interessen des Verbandes in erheblicher Weise verletzt.
(3) Der Austritt ist dem Präsidium gegenüber durch eingeschriebenen Brief zu erklären. Die Erklärung wird erst für den Schluss des Rechnungsjahres wirksam und muss spätestens sechs Monate vorher dem Präsidium zugehen.
(4) Über den Ausschluss entscheidet die Landkreisversammlung. Das Mitglied ist vor dem Ausschluss durch das Präsidium zu hören.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Landkreistages Sachsen-Anhalt e. V. in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Mitglieder haben zur Erfüllung der Aufgaben des Landkreistages Sachsen-Anhalt e. V. beizutragen, in dem sie insbesondere Vorsitzende der Kreistage und Landräte sowie andere hauptamtlich tätige Bedienstete in die Gremien des Landkreistages Sachsen-Anhalt e. V. entsenden. Für die Landräte sowie die anderen hauptamtlich tätigen Bediensteten gehört diese Aufgabe zum Amtsinhalt ihres Hauptamtes.
(3) Sie sind verpflichtet, Beiträge zu entrichten. Der Beitragssatz wird von der Landkreisversammlung beschlossen. Die Beiträge der Landkreise werden nach der Einwohnerzahl errechnet, die das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt jeweils für den 31. Dezember des vorvergangenen Jahres ermittelt hat. Bei Grenzänderungen zwischen den Landkreisen wird die Veränderung der Einwohnerzahl vom nächsten Rechnungsjahr an berücksichtigt.
(4) Sind die Beiträge nicht vor Beginn des Rechnungsjahres festgesetzt worden, so kann das Geschäftsführende Präsidium den Beitrag in der zuletzt erhobenen Höhe weitererheben.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, alle wichtigen Druckstücke ihres Geschäftsbereichs, insbesondere Verwaltungsberichte, Satzungen, Ordnungen und Dienstanweisungen dem Landkreistag Sachsen-Anhalt e. V. kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(6) Sie sind gehalten, den Landkreistag Sachsen-Anhalt e. V. über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten, die für die Gesamtheit der Landkreise von allgemeiner Bedeutung sind.
§6 Organe
Organe sind:
a) die Landkreisversammlung
b) das Präsidium
c) das Geschäftsführende Präsidium.
§7 Landkreisversammlung
(1) Die Landkreisversammlung wird aus je zwei stimmberechtigten Vertretern der Landkreise gebildet. Vertreter sind der Vorsitzende des Kreistages und der Landrat oder – im Falle der Verhinderung – ihre Vertreter im Amt. Bei Abstimmungen und Wahlen hat jeder Vertreter eine Stimme.
(2) Die Landkreisversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Außerordentliche Landkreisversammlungen sind einzuberufen, wenn die Geschäftslage es erfordert oder ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangt.
(3) Die Landkreisversammlung findet grundsätzlich als Präsenzsitzung statt. In Aus-nahmefällen kann sie mittels Videokonferenztechnik durchgeführt werden, an der alle oder einzelne stimmberechtigte Vertreter, ohne im Sitzungsraum persönlich anwesend zu sein, im Wege zeitgleicher Übertragung von Bild und Ton teilnehmen. Über das Vorliegen eines Ausnahmefalls entscheidet das Präsidium.
(4) Der Tag der Landkreisversammlung ist den Mitgliedern in der Regel sechs Wochen vorher anzukündigen. Das Präsidium bestimmt die Tagesordnung. Eine Angelegenheit ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn ein Drittel der Mitglieder spätestens vier Wochen vor dem Versammlungszeitpunkt es beantragt oder die Landkreisversammlung es mit einer Mehrheit von zwei Dritteln vor Feststellung der Tagesordnung beschließt. Die Mitglieder werden vom Präsidium zur Landkreisversammlung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich in Papierform oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
(5) Weitergehende Regelungen hat die Landkreisversammlung in einer Geschäftsordnung festgelegt.
§8 Aufgaben der Landkreisversammlung
Die Landkreisversammlung hat
a) die Grundsätze für die Arbeit des Landkreistages Sachsen-Anhalt e. V. festzulegen;
b) den Präsidenten, den Vizepräsidenten, die übrigen Mitglieder des Präsidiums so-wie die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Fachausschüsse zu wählen;
c) auf Vorschlag des Präsidiums den Geschäftsführer für eine Amtsdauer in analoger Anwendung der gesetzlich geregelten Amtsdauer für Landräte in Sachsen-Anhalt zu wählen;
d) über die Bildung von Fachausschüssen und deren Aufgaben zu beschließen;
e) den Geschäftsbericht für das abgelaufene Rechnungsjahr und die jährliche Rechnung entgegenzunehmen sowie Entlastung zu erteilen;
f) den Beitragssatz sowie den Haushalts- und Stellenplan zu beschließen;
g) über Satzungsänderungen zu beschließen;
h) über die Auflösung des Landkreistages Sachsen-Anhalt e. V. zu beschließen.
§9 Durchführung der Landkreisversammlung
(1) Den Vorsitz in der Landkreisversammlung führt der Präsident.
(2) Die Landkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter (§ 7 Abs. 1) teilnimmt. Der Präsident stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Versammlung fest. Die Landkreisversammlung gilt so lange als beschlussfähig, wie die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Landkreisversammlung zurückgestellt worden und wird die Landkreisversammlung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden stimmberechtigten Vertreter beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.
(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt.
(3a) Wahlen erfolgen nur in den in der Satzung ausdrücklich benannten Fällen. Sie werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein stimmberechtigter Vertreter widerspricht. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für die Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Präsidiums ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Vertreter erforderlich. Blockwahlen sind zulässig.
(4) Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen (§ 8 Buchst. g), den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 4 Abs. 4) und die Auflösung des Landkreistages Sachsen-Anhalt e. V. (§ 8 Buchst. h) ist erforderlich, dass zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind und drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Vertreter zustimmen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Über die Beschlüsse der Landkreisversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Präsidenten und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§10 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, die beide Landräte sein müssen, sowie aus zwei Vorsitzenden des Kreistages und zwei Landräten. Dabei soll die regionale Ausgewogenheit Berücksichtigung finden. Mit Ausnahme des Präsidenten ist für jedes Mitglied ein Vorsitzender des Kreistages oder ein Landrat als Stellvertreter zu wählen. Sind der Präsident und der Vizepräsident verhindert, übernimmt die Sitzungsleitung ein anderes vom Präsidium bestimmtes Präsidialmitglied.
(2) Die Wahlzeit des Präsidiums beträgt in der Regel fünf Jahre. Die Wahlen finden jeweils innerhalb von sechs Monaten nach den Kreistagswahlen statt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlzeit führt das Präsidium seine Geschäfte bis zur Neu-wahl fort.
(3) Die Zugehörigkeit zum Präsidium erlischt vorbehaltlich § 10 Abs. 2 Satz 4 mit dem Ausscheiden des Präsidialmitgliedes aus dem zur Zeit seiner Wahl bekleideten kommunalen Amt.
(4) Scheidet der Präsident oder der Vizepräsident im Laufe des Geschäftsjahres aus, so wählt das Präsidium aus seiner Mitte einen Nachfolger bis zur nächsten Landkreisversammlung.
(5) Scheidet ein Präsidialmitglied innerhalb der Wahlzeit aus, so wählt die nächste Landkreisversammlung ein neues Präsidialmitglied für den Rest der Wahlzeit.
(6) Dem Präsidium gehört außerdem für die Dauer seines Dienstverhältnisses der Geschäftsführer an.
§11 Aufgaben des Präsidiums und Sitzungen
(1) Das Präsidium vertritt den Landkreistag Sachsen-Anhalt e. V.. Es ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Landkreisversammlung, dem Geschäftsführenden Präsidium oder dem Geschäftsführer obliegen. Es bereitet die Landkreisversammlung vor und legt den Haushaltsplan sowie die Jahresrechnung vor. Es stellt die Bediensteten der Geschäftsstelle ein; es kann die personalrechtlichen Befugnisse bestimmter Grup-pen von Bediensteten dem Geschäftsführenden Präsidium oder dem Geschäftsführer übertragen.
(2) Der Geschäftsführer lädt das Präsidium im Einvernehmen mit dem Präsidenten schriftlich in Papierform oder elektronisch ein. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Sitzungen des Präsidiums finden nach Entscheidung des Präsidenten als Präsenzsitzungen oder als Videokonferenz, an der alle oder einzelne Präsidiumsmitglieder, ohne im Sitzungsraum persönlich anwesend zu sein, im Wege zeitgleicher Übertragung von Bild und Ton teilnehmen, statt. Zu einfachen Angelegenheiten können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Präsidialmitglied widerspricht.
(4) Über die Sitzung des Präsidiums ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§12 Geschäftsführendes Präsidium
(1) Das Geschäftsführende Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Geschäftsführer. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Das Geschäftsführende Präsidium führt die Beschlüsse der Landkreisversammlung aus. In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Präsidiums nicht eingeholt werden kann, ordnet es die notwendigen Maßnahmen an. Es hat das Präsidium in seiner nächsten Sitzung hiervon zu unterrichten.
(3) Wird der Landkreistag Sachsen-Anhalt e. V. aufgelöst, hat das Geschäftsführende Präsidium die vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu regeln.
(4) Das Geschäftsführende Präsidium ist Vorstand im Sinne des § 26
§13 Fachausschüsse
(1) Die Landkreisversammlung kann zur Vorbereitung der Beschlüsse des Präsidiums Fachausschüsse bilden und die ihnen obliegenden Aufgaben bestimmen. In Ihnen sind alle Landkreise grundsätzlich durch den Landrat, einen Beigeordneten, den allgemeinen Vertreter des Landrates, einen Dezernenten oder Fachbereichsleiter vertreten. Die Vertretungsregelung bestimmt jeder Landkreis selbst.
(2) Die Fachausschüsse haben einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die beide von der Landkreisversammlung gewählt werden und Landräte sein müssen. Die Fachausschüsse können auch Nichtmitglieder zu ihren Arbeiten heranziehen. Zu ihren Sitzungen lädt der Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Aus-schussvorsitzenden ein.
(3) Das Präsidium kann den Fachausschüssen Angelegenheiten zur Bearbeitung und Berichterstattung überweisen.
(4) § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§14 Entsendung
Wenn der Landkreistag Sachsen-Anhalt e. V. das Vorschlagsrecht für die Entsendung bzw. Berufung eines Vertreters in Organe, Gremien o. ä. hat, so endet das insoweit wahrgenommene Mandat mit dem Ausscheiden des Vorgeschlagenen aus dem zur Zeit seiner Benennung/Berufung bekleideten kommunalen Amt.
§15 Geschäftsführer
(1) Der Geschäftsführer leitet im Rahmen der vom Präsidium aufgestellten Richtlinien die Geschäftsstelle und führt die laufenden Geschäfte, soweit sich das Präsidium oder das Geschäftsführende Präsidium nicht im Einzelfall die Entscheidung vorbehalten hat. Seine Anstellung erfolgt gegen Entgelt; das Nähere regelt ein Privatdienstvertrag. Der Geschäftsführer übt die Aufsicht über die Bediensteten der Geschäftsstelle aus. Er bereitet die Sitzungen des Präsidiums und der Ausschüsse vor und führt die Beschlüsse des Präsidiums aus.
(2) Der Geschäftsführer hat einen Stellvertreter, den das Präsidium bestellt.
§16 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfung
(1) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr der Landkreise.
(2) Die Rechnungs- und Kassengeschäfte des Landkreistages Sachsen-Anhalt e. V. sind jährlich einmal nach vereinsrechtlichen Grundsätzen durch einen hierzu vom Präsidium bestimmten Landkreis zu prüfen.
§17 Verwendung des Vermögens und Verpflichtungen der Mitglieder nach Auflösung des Vereins
(1) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr der Landkreise.
(2) Die Rechnungs- und Kassengeschäfte des Landkreistages Sachsen-Anhalt e. V. sind jährlich einmal nach vereinsrechtlichen Grundsätzen durch einen hierzu vom Präsidium bestimmten Landkreis zu prüfen.
§18 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§19 Inkrafttreten
Die Satzung wurde durch die 34. Landkreisversammlung am 2. September 2021 neu beschlossen. Die Neufassung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.